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Umsatzsteuer
Eine GBR hat keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, wenn der Lieferant nur namens und für Rechnung eines Gesellschafters leistet und dementsprechend die Rechnung adressiert.

Ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Abrechnungspapier (auch eines Kleinstunternehmers) muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Hier genügen nicht allgemeine Beschreibungen wie „Trockenarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“.
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